Die externen Ausgleichsflächen liegen auf den Flst.-Nrn. 387, 388, 404, 413, 414, 434, 463, 464, 465,
486, 496, 522, 593, 594, 670, 673, 674, 856, 869 und 791/1 (Gemarkung Hoßkirch).
Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung
rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich,
da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
Die 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Hoßkirch Ost" und die
örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus – Bürgerbüro - der Gemeinde Hoßkirch (Kirchstr.
2, 88374 Hoßkirch) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann
den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise,
wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem
Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der
Gemeinde Hoßkirch einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden
Erklärung im Internet unter www.gemeinde-hosskirch.de/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar
sein.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des
Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle
einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen
Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach
§ 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die
Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung
durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird
hingewiesen.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter
Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein
Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder
elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hoßkirch, 08. November 2024
Roland Haug, Bürgermeister |